mit = Dipl.-Ing. Architekt Ralf Mittmann .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit = Entwurfsplanung mit design .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. design [dizain], das; -s, -s (engl.)(Plan, Entwurf, Muster, Modell) .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. design = Ästhetik, klare Linien, optimierte Gebäudeform, bestmögliche Funktion .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. alles hat eine Form, Farbe, Aussehen und dies sollte ästhetisch zusammen passen und mit seiner Umgebung harmonisch nebeneinander sein .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design = ästhetische, sinnvolle Gebäude(planung) von Dipl.-Ing. Architekt Ralf Mittmann .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. entsprechend der Aufgabenstellung wird das Team zusammengestellt, welches am effektivsten die bestmögliche Lösung entwickelt und umsetzt .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. immer eine gute Idee .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design .-.-.-.- .-.-.-.-.-.-. always a good idea .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. not less than the best .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mitdesign.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. take the best .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-. mit-design .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

Impressum



Dipl.-Ing. Architekt Ralf Mittmann
SCHWARZHAMM 8
26434 HOOKSIEL
Tel.: 0172 - 45 177 01

e-mail >> info@mit-design.de


Berufsbezeichnung:
Architekt (verliehen in der Bundesrepublik
Deutschland)
Eintrag Architektenliste Architektenkammer
Niedersachsen: EL.-Nr. 14858

Zuständige Kammer:
Architektenkammer Niedersachsen,
Laveshaus, Friedrichswall 5
30159 Hannover
Steuernummer: 56/130/03951
Finanzamt Cloppenburg


Informationen zum Urheberrecht (4-1)

Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt 1273,
Teil 1, vom 16.07.1965

Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
vom 09.September 1965


Zweiter Abschnitt

Das Werk

§ 2

Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst
gehören insbesondere:.......

4. Werke der bildenden Künste
einschließlich der Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst und Entwürfe
solcher Werke

§ 12

Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu
bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist.

§ 14

Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine
Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung
seines Werkes zu
verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk
zu gefährden.

§ 15

Allgemeines

(1) Der Urheber hat das
ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das
Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

§ 16

Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen,
gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 31

Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht
einräumen, das Werk auf einzelne oder alle
Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschließliches Recht eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen
Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller anderen
Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm
erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte
einzuräumen.

§ 35 bleibt unberührt.

§ 64

Allgemeines

(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem
Tode des Urhebers.

Auszüge aus:

Architektenrecht von A-Z, von Thomas Schabel, Stand

01.05.1991, Verlag C.H.Beck, München

Urheberrecht

1. Jede eigenständige und kreative, geistige oder
künstlerische Leistung stellt ähnlich wie der Besitz
von Produktionsmitteln, Grundstücken oder Patenten
eine Grundlage wirtschaftlicher Betätigung dar und
steht deshalb unter dem Schutz der Rechtsordnung,
die auch die Regeln des Umgangs mit dieser Leistung
vorgibt.........../

/.............Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz (UrhG vom
9.9.1965, BGBl. I 1273 zuletzt geändert am
7.3.1990,BGBl. I 422) beschreibt, welche
eigenschöpferischen Leistungen durch die Urheberrechte
geschützt sind, wie dieser Schutz erreicht wird, wann er
endet und in welcher Weise die Nutzung dieser Rechte
übertragen werden kann. Ebenso wie schriftstellerische,
musikalische oder Leistungen der darstellen den Kunst
sind Architektenleistungen urheberrechtsschutzfähig

2. Urheberrechtsschutzfähig kann bereits der
Erdgeschoßgrundriß eines Einfamilienhauses sein (BGHZ
61, 88), weiter die Fassadengestaltung eines Bauwerks
(BGHZ 61, 88), ein Vorentwurf (BGH BauR 1984, 416,
NJW 1984, 2818) oder die Aufgliederung und Zuordnung
mehrerer Baukörper eines Gesamtkomplexes (BGH BauR
1981, 298, ZfBR 1981, 30). Verwaltungsgebäude können
urheberrechtlichen Schutz genießen, nicht aber reine
Zweck- und Funktionsbauten ohne jeden gestalterischen
Anspruch (OLG Frankfurt GRUR 1986, 244, BB 1986,
425) oder ein Wohnungsgrundriß, der nicht aus der
Masse des alltäglichen herausragt (OLG Hamm, BauR
1980, 300)............./

/............3. Das Urheberrecht entsteht mit der Gestaltung
der Planungsidee im Verlauf der Vollendung des Werks
(OLG Celle, BauR 1986, 601). Es ist vererblich, § 28
UrhG, und erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers, § 64 UrhG. Es kann nicht als Ganzes
übertragen werden, sondern nur seine Benutzung
("Nutzungsrecht"). Dieses besteht vor allem im Recht des
Nutzenden, nach dem Entwurf zu bauen
(„Nutzungsrecht“)........../

/...............8. Eine Verletzung des
Architektenurheberrechts durch Nachbau führt zur
Schadenersatzpflicht des Nutzers nach § 97
Urheberrechtsgesetz. Dieser Schadensersatz
wird als "Lizenzgebühr" bezeichnet und entspricht der vollen
Architektengebühr, die dem Architekten bei vertraglicher
Vereinbarung zustehen würde, abzüglich 40% für
ersparte Leistungen (BGH NJW 1973, 1696).

Auszüge aus: Architektenrecht von A-Z, von Thomas
Schabel, Stand 01.05.1991, Verlag C.H.Beck, München



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